Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalsuche Premium
Das Leben ist eine Grammatik, in der die Ausnahmen viel zahlreicher sind als die Regeln.
Die PKS Personal- & Kaderselektion AG (nachfolgend als PKS bezeichnet) arbeitet bei der Personalsuche Premium aufgrund eines schriftlichen Kundenauftrages und eines gegenseitig unterzeichneten Mandatsvereinbarung. Die PKS ist spezialisiert auf die Suche und Selektion von Fach- und Führungskräften. Dabei wird unterschieden zwischen Personalsuche im Kundenauftrag (Mandat) und der Personalvermittlung auf Anfrage (siehe Personalsuche Standard und Advanced). In beiden Fällen bilden die ”Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Vereinbarungen (AGB)” von PKS einen integrierenden Bestandteil der Zusammenarbeit. Der Auftraggeber erklärt, zukünftig die aufgeführten 'Allgemeine Geschäftsbedingungen / Vereinbarungen (AGB)' anzuerkennen und den nachstehenden Verpflichtungen nachzukommen, sobald eine nachweislich durch die PKS vermittelte Person in ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber eintritt.
Das Honorar für die Dienstleistung Personalsuche Premium der PKS berechnet sich in Prozenten vom ersten Jahreseinkommen des vermittelten Kandidaten/-innen. Das Jahreseinkommen umfasst das Bruttosalär inklusive 13. Monatsgehalt und allfällige Gratifikationen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen usw. Bei einem erfolgsorientierten Lohnsystem ist das Zielsalär massgebend. Je nach Höhe des Einkommens beziffern sich die Ansätze wie folgt:
Ansätze
| Jahreseinkommen | Prozentualer Satz exkl. MwSt. |
| ab CHF 130’001 – 150'000 | 22% |
| ab CHF 150'001 – 170'000 | 24% |
| ab CHF 170'001 – 190'000 | 26% |
ab CHF 190'001
| 28% |
Die Aufwandsentschädigung
Die Suche nach hoch qualifizierten Fach- und Führungskräften ist aufwändig. Dieser Aufwand wird Ihnen mit einem Pauschalbetrag vor Aufnahme des Suchautrages in Rechnung gestellt. Diese Vereinbarung wird mit einem Mandatsvertrag geregelt und ist mit gegenseitiger Unterschrift akzeptiert. Konnten wir in Ihrem Auftrag
nicht die richtige Person finden, stellen
wir nur unseren Aufwand in Rechnung.
Konnten
wir erfolgreich die Position besetzen, werden wir Ihnen die schon
geleistete Aufwandsentschädigung vom Erfolgshonorar abziehen. Die Aufwandsentschädigung beträgt:
| Aufwandsentschädigung | CHF 5'000 |
Wie sind die weiteren Kosten
Eignungsdiagnostische Abklärung mit konkreter Einschätzung
| CHF 500 exkl. MwSt. |
Einzel-Assessment pro Tag mit konkreter Einschätzung
| Preis auf Anfrage |
Gruppenassessment mit konkreter Einschätzung
| Preis auf Anfrage |
| Aufschaltung auf allgemeinen Jobportalen | Kostenfrei |
| Aufschaltung auf spezifischen Jobportalen | Preis auf Anfrage |
Insertion in Zeitungen
| Preis auf Anfrage |
Wie ist die Garantieleistung?
Wird ein Anstellungsverhältnis innerhalb der Probezeit nach Stellenantritt, aus welchen Gründen auch immer, aufgelöst, garantiert die PKS Ersatz. Sollte dies nicht möglich sein, behält sich die PKS vor, das Vermittlungshonorar wie folgt zurückzuerstatten:
| Auflösung | Rückerstattung |
| 1. Monat | 50% |
| 2. Monat | 25% |
| 3. Monat | 10% |
Leistungsumfang
Bei einer Mandatsvereinbarung werden die einzelnen Leistungen schriftlich mit einem Vertrag im Detail festgehalten.
Schutzklausel
Stellt ein Kunde einen von PKS vorgeschlagenen Kandidaten vor Ablauf von zwölf Monaten nach der Präsentation der Bewerbungsunterlagen ein, ist PKS berechtigt, das Honorar nachzufordern.
Diskretion
PKS behandelt alle Informationen vom Auftraggeber mit der notwendigen Vertraulichkeit und gibt sie den Kandidaten nur in der vom Auftraggeber gewünschten Form weiter. Gleichzeitig verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche Unterlagen und Informationen der von PKS präsentierten Kandidaten streng vertraulich zu behandeln und insbesondere ohne vorherige Absprache mit PKS keine Referenzauskünfte oder Erkundigungen einzuholen.
Rechnungsstellung
Die Aufwandsentschädigung wird nach Unterzeichnung der Mandatsvereinbarung fällig. Das Honorar wird nach mündlichem oder schriftlichem Abschluss erst bei Arbeitsbeginn in Rechnung gestellt.
Gerichtsstand
Allfällige Streitigkeiten aus diesen 'Allgemeine Geschäftsbedingungen / Vereinbarungen (AGB' entscheidet der Einzelrichter des Zivilgerichts Basel-Stadt definitiv und endgültig. Bewilligungsbehörde der Vermittlertätigkeit ist der Kanton Basel-Stadt.
Gültig ab 1. Dezember 2007
Wir besetzen Ihre Vakanz.